Seit 01.01.2017 werden Antragsteller auf Pflegeleistungen nach dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“ begutachtet. Dabei untersuchen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) und MEDICPROOF (bei privat Versicherten) die Antragsteller in sechs Bereichen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Die Begutachtung erfolgt dabei auf Basis eines Punktesystems. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Leistungen bei Pflegegrad 3
In Pflegegrad 3 besteht ein Anspruch auf 545 Euro Pflegegeld (1) oder 1298 Euro als Sachleistung (2) pro Monat. Außerdem besteht Anspruch auf den neuen einheitlichen „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen z.B. für eine Haushaltshilfe.
(1) Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
(2) Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.