Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse. Bei Versicherten, die ab dem Jahr 2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen, ermitteln Gutachter nach dem neuen Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind. Je unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 5 erfüllt und sie erhalten von ihrer Pflegekasse den Bescheid über die Anerkennung von Pflegegrad 5 und damit verbundene Leistungen.
Leistungen bei Pflegegrad 5
In Pflegegrad 3 besteht ein Anspruch auf 901 Euro Pflegegeld (1) oder 1995 Euro als Sachleistung (2) pro Monat. Außerdem besteht Anspruch auf den neuen einheitlichen „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen z.B. für eine Haushaltshilfe.
(1) Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
(2) Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.